Messer im Waffengesetz (einfach erklärt)

 
Hier erst einmal der offizielle Link zum Gesetz (WaffG). Bitte speichern Sie diese Seite nicht ab!, sondern holen Sie sich weiterführende Informationen  nur von der offiziellen Seite des BMI. Dort sind die Daten bei Gesetzesänderungen immer aktuell!
 
Das das Messer im Waffengesetz teilweise sehr schwammigen und teilweise komplizierten Regelungen unterliegt, hier einige rechtlich nicht verbindliche Erklärungen aus meinem persönlichen Erfahrungsschatz.
 

Grundsätzlich wird unterschieden nach:

  • Verbotene Messer
  • Verbotene Zonen
  • Erlaubte Messer
  • Erlaubte Zonen
  • Sonderregelungen und Ausnahmen
  • Herstellerbezeichnung

Verbotene Messer (Nicht abschließend)

  • Automatikmesser (mit Klingenlänge länger als 8,5 cm und/oder beidseitig geschliffen)
  • Butterflymesser
  • Springmesser
  • Fallmesser
  • Faustmesser
  • Schlagringe und Klingen
  • Wurfsterne
  • Dolche (Zweischneidige Messer)
  • Versteckte Messer (Gürtel, Gehstock etc.)

Einige Messer unterliegen dem Führungsverbot  bzw. ist der Erwerb erst ab 18 Jahre möglich. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie im (WaffG).

Als Faustregel sollte für jeden normalem Menschen folgende Regeln nachvollziehbar sein

Führen sie ein Messer bitte nur mit wenn sie es unbedingt benötigen. Achten Sie darauf das bei feststehenden Klingen die Klingenlänge 12 cm nicht überschreitet. Bei Klappmessern oder anderen Taschenmesser zusätzlich darauf das sie das Messer zwingend mit ZWEI Händen öffnen müssen.

Verzichten Sie im Alltag auf das Mitführen von Cutter- oder Teppichmessern, wenn sie dieses nicht zwingend beruflich benötigen. Dasselbe gilt für Ziehmesser, Macheten, Säbel, Schwerter etc. 

Beachten Sie auch Messerverbotszonen. Hier ein weiterführender Link zu Wikipedia

Bitte informieren sie sich vor dem Erwerb eines Messers von der Legalität. Es gibt durchaus auch Messer deren Besitz, auch wenn es in den eigenen 4 Wänden behalten wird, verboten ist!

Messer im Waffengesetz