Messer im Waffengesetz (einfach erklärt)
Grundsätzlich wird unterschieden nach:
- Verbotene Messer
- Verbotene Zonen
- Erlaubte Messer
- Erlaubte Zonen
- Sonderregelungen und Ausnahmen
- Herstellerbezeichnung
Verbotene Messer (Nicht abschließend)
- Automatikmesser (mit Klingenlänge länger als 8,5 cm und/oder beidseitig geschliffen)
- Butterflymesser
- Springmesser
- Fallmesser
- Faustmesser
- Schlagringe und Klingen
- Wurfsterne
- Dolche (Zweischneidige Messer)
- Versteckte Messer (Gürtel, Gehstock etc.)
Einige Messer unterliegen dem Führungsverbot bzw. ist der Erwerb erst ab 18 Jahre möglich. Ausführliche Informationen hierzu finden Sie im (WaffG).
Als Faustregel sollte für jeden normalem Menschen folgende Regeln nachvollziehbar sein
Führen sie ein Messer bitte nur mit wenn sie es unbedingt benötigen. Achten Sie darauf das bei feststehenden Klingen die Klingenlänge 12 cm nicht überschreitet. Bei Klappmessern oder anderen Taschenmesser zusätzlich darauf das sie das Messer zwingend mit ZWEI Händen öffnen müssen.
Verzichten Sie im Alltag auf das Mitführen von Cutter- oder Teppichmessern, wenn sie dieses nicht zwingend beruflich benötigen. Dasselbe gilt für Ziehmesser, Macheten, Säbel, Schwerter etc.
Beachten Sie auch Messerverbotszonen. Hier ein weiterführender Link zu Wikipedia:
Bitte informieren sie sich vor dem Erwerb eines Messers von der Legalität. Es gibt durchaus auch Messer deren Besitz, auch wenn es in den eigenen 4 Wänden behalten wird, verboten ist!
Messer im Waffengesetz